Ausschnitte aus Kirchenbüchern

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Berna65
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Ausschnitte aus Kirchenbücher

Beitrag von Berna65 » Mi 16. Aug 2006, 13:17

Liebe Forums-LeserInnen

heute bekam ich folgende Frage, die sich sicher auch schon andere gestellt haben:
Hallo Berna
Sehr oft fügst Du Deinen Posts im Geneal-Forum KB-Einträge als Attachments bei. Darf man solche "Bildli" grundsätzlich weiterverwenden, oder besteht darauf ein Copyright? Ich frage deshalb, weil ich mich mit dem Gedanken befasse, mal eine kleine Broschüre über eines meiner Forschungsthemen zu erstellen. Dürfte ich da unter Umständen zwei oder drei Deiner "Bildli" (selbstverständlich unter Nennung Deines Namens als Quelle) verwenden?
Ich habe die Fotos persönlich von den jeweiligen Kirchenbüchern gemacht. Da die Einträge auch immer älter als 120 Jahre alt sind, denke ich, dass das kein Problem sein dürfte. Andernfalls bitte ich hier um Berichtigung.
Meine Ausschnitte dürfen selbstverständlich, mit dem Hinweis, dass sie von mir sind, jederzeit und überall publiziert werden. Ich denke, dass dies der Familienforschung nur förderlich ist.

Schöne Grüsse von
;;;
Bernadette

P.S. die Angaben zu den Familiennamen- und wappen von Uznach von Alois Blöchliger habe ich mit der Bewilligung seines Sohnes ins Forum gestellt.
- Editiert von Wolf am 16.08.2006, 18:34 -


Bernadette Oertig

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Nico
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Beitrag von Nico » Mi 16. Aug 2006, 14:29

Ich darf in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Forum-Regeln verweisen, die sich auf den Schutz des geistigen Eigentums und des Copyrights anderer beziehen.

Grundsätzlich denke ich, dass jeder, der beabsichtigt, Kopien von Werken anderer in eigenen Veröffentlichungen zu reproduzieren, gut daran tut, sich der Genehmigung des Autors des reproduzierten Werkes zu versichern.


Nico

Konstantin Huber
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Beitrag von Konstantin Huber » Mi 16. Aug 2006, 17:35

Ich kenne die Rechtslage in der Schweiz nicht, aber ich denke, so einfach ist das nicht - und wohl auch nicht zu unrecht. Natürlich würden wir einerseits für unsere Forschungen alle davon profitieren, wenn jeder jede beliebige Quelle ungefragt und ohne Hindernisse weitergeben dürfte. Auch ich freue mich natürlich, wenn Berna für mich interessante Quellen auf diese Weise übermittelt.
Andererseits bin ich Nicos Meinung, dass Urheberrechte respektiert werden müssen. Berna erwirbt zwar ein fotografisches Urheberrecht, wenn sie Quellen fotografiert, aber der Eigentümer der Quelle darf dabei nicht einfach übergangen werden. So sind Archive (und auch ein Kirchenbuch ist Bestandteil eines - meist kirchlichen - Archivs) dafür verantwortlich, die Quellen zu sichern, zu verwahren, zu erschließen und evtl. zu restaurieren - und all das kostet Geld. Bei einer unkontrollierten Nutzung nicht nur durch Dritte, sondern auch durch Vierte, Fünfte, Sechste usw. (und im Internet geht das ja sehr schnell ...), ist nicht auszuschließen, dass dann der Siebente oder Achte die Quellenreproduktionen an Neunte weiterverkauft und damit für sich zu Geld macht.
Zugleich ist natürlich eine Pflichtexemplarregelung wie sie in Deutschland exisistiert, nämlich das Archiv erhält kostenlos und unaufgefordert ein Exemplar der Publikation, die aus der Archivnutzung entstand, ausgehebelt. Und jeder freut sich doch, wenn er in ein Archiv kommt und es liegt dort schon eine Arbeit vor, die für die eigene Forschung hilfreich ist.
Vielleicht findet sich ein mit der Rechtslage in der Schweiz Vertrauter, der Bernas Frage juristisch korrekt beantworten kann. Meine Überlegungen sind zwar beruflich beeinflusst (ich bin Archivar), aber ich hoffe, dass sie auch für den Archivnutzer (der ich ja auch bin!) nachvollziehbar sind.


Konstantin Huber

Thomas
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Beitrag von Thomas » Mi 16. Aug 2006, 19:52

Ich habe mich zu dieser Frage in den Schweizer Gesetzen weiter schlau gemacht und kann Folgendes vermelden:

Alte Kirchenbücher sind offenbar nach schweizerischem Recht keine urheberrechtlich geschützten Werke, denn nach Art. 5 des Urheberrechtsgesetzes (URG) gehören "Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen" zu den "nicht geschützten Werken". Pfarramtliche Tauf-, Ehe- und Sterbeprotokolle fallen m.E. zweifellos unter diese Bestimmung. Selbst wenn es anders wäre: In der Schweiz erlischt ein Urheberrechtsschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (Art. 29 URG).

Ein geschütztes Werk schafft jedoch Berna, wenn sie alte Kirchenbücher (selbstverständlich mit Einverständnis des aufbewahrenden Archivs) fotografiert. Nachdem Berna grosszügigerweise erklärt hat, dass ihre KB-Fotos jederzeit und überall unter Quellenangabe publiziert werden dürfen, sehe ich eigentlich keine weiteren Probleme.

Herzlichen Dank, Berna!

Thomas


Thomas Illi, Wolfhausen

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Beitrag von Berna65 » Mi 16. Aug 2006, 20:30

kein Problem, ist doch gerne geschehen. Ich freue mich immer wieder aufs neue, wenn jemand mit meinen Ausschnitten einen Schritt weiter kommt und in dem Sinn meine "Arbeit" Früchte trägt.

So bin ich auch froh über dieses Forum, da man hier wirklich etwas dazu beitragen kann und dass somit die Chancen grösser werden, im Stammbaum seine Lücken füllen zu können. Meistens nicht immer sofort, aber vielleicht morgen, übermorgen oder halt erst nächstes Jahr.

Herzlichen Dank an alle, die dazu beitragen!

Bernadette ;;;


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Wolf
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Beitrag von Wolf » Mi 16. Aug 2006, 22:40

Hans-Jürgen Wolf in Bremen, Vorstandsmitglied des Vereins für Computergenealogie e. V., schreibt zum Thema
Der Fragenkomplex ist etwas vielschichtiger, als es auf den ersten Blick scheint.

1.
Die Frage, ob man Ablichtungen (auch in digitaler Form) von oder aus Archivalien veröffentlichen darf, ist anhand der jeweils geltenden Benutzungsordnung der die Originalquelle verwahrenden Stelle zu beantworten.

Die Benutzungsordnungen der staatlichen und kirchlichen Archive in Deutschland sehen regelmäßig vor, dass die Veröffentlichung dort gefertigter Ablichtungen genehmigungspflichtig ist. Verlangt wird dabei in der Regel, dass der Abbildung ein korrekter Herkunftsnachweis (Repositurangabe) beigegeben wird. Grundlegende Schwierigkeiten gibt es bei der Erlangung einer Genehmigung in der Regel zwar nicht, sie ist aber dennoch erforderlich.

2.
Die Verwendung von durch Dritte hergestellte und/oder veröffentlichte Abbildungen bedarf jeweils deren ausdrücklicher Genehmigung und (weil erneute Veröffentlichung) ggf. auch der gesondert einzuholenden Genehmigung der das Original verwahrenden Stelle.

In anderen europäischen Staaten dürfte die Rechtslage weitgehend vergleichbar sein.


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Beitrag von Berna65 » Do 17. Aug 2006, 06:55

Die Bücher, die ich fotografiert habe, wären auch bei den Mormonen erhältlich. Und dort darf ja auch jeder fotografieren und kopieren, soviel er will. Da ich zusätzlich diese Fotos transkribiere und somit alles in Tabellenform habe, wird es viel einfacher, etwas zu suchen und somit zu finden oder auszuschliessen.
Hinzu kommt, dass ich gehört habe, dass die KB's in Zukunft irgendwann bei den Mormonen sowieso digitalisiert werden und dann kann jeder "sein" KB auf CD erwerben.
Ich kann mir fast nicht vorstellen, dass diese Ausschnitte zu liefern (es sind ja nie ganze Seiten), verboten sein soll. Es muss mir ja niemand dafür etwas bezahlen.
Übrigens sollte auf jedem meiner Ausschnitte die Quelle stehen, woher sie kommt. Die meisten Fotos stammen aus den Originalbücher und dort habe ich beim Kirchenrat die Bewilligung einholen müssen, damit ich dies überhaupt machen durfte.
Somit denke ich nicht, dass jemand ein schlechtes Gewissen haben muss, wenn er etwas von mir weiterveröffentlicht.


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Beitrag von Wolf » Do 17. Aug 2006, 12:17

Die meisten Fotos stammen aus den Originalbüchern und dort habe ich beim Kirchenrat die Bewilligung einholen müssen, damit ich dies überhaupt machen durfte.
Damit ist der wichtigste Punkt, den Hans-Jürgen Wolf unter (1) beschreibt, ja erfüllt - die Bewilligung ist explizit vorhanden.

Bleibt allenfalls die Frage, was genau unter Repositurangabe verlangt wird: möglicherweise eben nicht nur "Kirchenbuch XY, Band 3", sondern die Angabe, wo dieses KB gehütet wird (Staatsarchiv, Pfarreiarchiv, ...).


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Beitrag von Berna65 » Do 17. Aug 2006, 12:22

die Idee ist gut, aber dann ist das Leistungs-/und Aufwandverhältnis nicht mehr da. Ich brauche nur schon für diese kleinen Ausschnitten ziemlich Zeit (alle zusammensuchen, herausschreiben, kopieren, wieder einfügen und das ganze mit Ort und Datum beschriften). Wenn dies allerdings erwünscht ist, würde ich es halt auch machen. Aber eben...es soll doch nur eine Hilfe sein. Sonst muss ich in Zukunft das ganze abschreiben und so ins Forum stellen. Wäre vielleicht das Beste.


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Beitrag von Konstantin Huber » Do 17. Aug 2006, 16:37

Die Angaben sind m.E. nur erforderlich, wenn das jeweilige Archiv dies in seiner Benutzungsordnung respektive der erteilten Genehmigung zur Auflage gemacht hat.


Konstantin Huber

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Beitrag von Brian » Do 17. Aug 2006, 21:03

Danke für die Infos. Das ist wirklich gut zu wissen.



Stephleuen
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Beitrag von Stephleuen » Mo 13. Apr 2009, 10:43

Grundsätzlich bin ich mit Konstantin, Thomas und Wolf einverstanden; Nur im Kanton Bern sind die Kirchenbücher mit genehmigung des Regierungsrates auf CD geladen worden, unter der Bedingung, dass diese nicht im Internett veröffentlicht werden dürfen und die Mutter- CD das Land nicht verlassen dürfen. Nun sind da für mich rechtliche Fragen die ich bei Publikationen unbedingt abklären würde. Publizieren Sie Fotos oder Kopien die Sie von Mikrofilmen im StA-Bern machen liessen, musss in den Quellen der NAchweis sein, dass diese vom StA-Bern stammen. Publizieren Sie Fotos von KB ab CD müssen Sie vermutlich die ausdrückliche Genehmigung vom Hersteller oder Inhaber dieser Rechte haben. Ich neheme an, dass auf den KB-CD ein Urheberrecht besteht, ob nun das Rohrbacher in Worb oder die Mormonen in Amerika sind.

Kartenmaterial das aus historischem Archivbestand entnommen wird muss nur im Anhang deklariert werden von wo das Material stammt. Aber verwenden Sie Kartenmaterial von der Landestopographie müssen sie eine Bewilligung einholen. Die Kostet etwas. Dafür erhalten Sie eine Bewilligungsnummer. In der Publikation müssen Sie direkt unter dem abgebildeten Kartenausschnit "mit Bewilligung der Landestopographie vom...... Nr." vermerken.

Nun Grundsätzlich ist es so, dass Publikationen nach 70 Jahren ihr Urheberrecht verlieren. Dennoch sind in der Nationalbibliothek der Schweiz eine ganze Reihe von Büchern die Sie nur unter strenger Aufsicht lesen können und nur mit Bewilligung ablichten dürfen. Das sind vorallem Bücher wo die hinterbliebenen der Autoren ihre Rechte geschützt haben. Also Vorsicht.

Wenn Sie etwas publizieren suchen Sie sich eine gute Druckerei mit Verlag aus und übergeben Sie der den Auftrag die Rechte zu den jeweilgen Abbildungen Zitate usw für Sie einzuholen. Im Weiteren kann diese Aufgabe auch die Nationalbibliothek in BErn für Sie übernehmen. Wenn Sie eine vollständige Liste der verwendeten Literatur und des Bildmaterials der Bibliohek liefern wird das finaziell erschwinglich sein.

In Bern gibt es ene Reihe von Bibliotheken und Museen die besitzen zu ihrem historischen Bildbestand und Archivalien im Archiv bereits eine stattliche Zahl Fotographien. Es lohnt sich zuerst nachzufragen bevor man selber etwas bastelt. Diese Fotos werden dann allerdings nur den Druckereien und Verlegern zur Verfügung gestellt sind dafür von ausgezeichneter Qualität. So ist zB in der Bugerbibliothek die gesammte Diebold Schilling Chronik aus dem 15. Jh. bereits fotographiert. So auch Justinger und die Burgungderchronik usw. Also nachfragen lohnt sich.

Verwendet man für seine Publikation Material aus dem StA-Bern ist es auch bei uns gebräuchlich, dass dem Archiv ein Exemplar übergeben wird.

Ich erhalte in letzter Zeit auf privatem Weg Anfragen betreffend der Genauigkeit im Anhang. Ist das erforderlich ja oder nein; Ein Anhang zu jeder Publikation wo eingeteilt ist in Handschriften mit Standortangaben, gedruckte Quellen mit Standort - verwendete Literatur mit Standort - Verlag, sofern möglich ISBN-Nummer und Erscheinungsjahr - Vollständiger Name und Vorname der Autoren, so wie Angabe zu dem verwendeten Bildmaterial und dessen Standort, einen Anhang der mit Fussnoten im Text vermerkt ist, all das ist notwendig. Wie genauer das erstellt wird wie glaubhafter wird eine Arbeit und nützt auch dem Ansehen der Genealogie.

Daneben möchte ich auch festhalten, dass ich vor Jahren Vorträge über ein bestimmtes Musikinstrument gehalten habe. Die Informationen dazu musste ich im Innland wie im Ausland mühsam zusammensuchen. Auf wunsch habe ich das Manuskript dazu im Vertrauen einer befreundeten Person ausgelehnt. Promt gab diese ein Zeitungsinterview und schmückte sich mit meiner Arbeit ohne auf mich hinzuweisen. Noch heute zitiert sie mich bei allen möglichen Angelegenheiten ohne je einmal auf mich hinzuweisen. Leider war ich damals noch sehr jung. Heute würde ich so etwas schützen und rechtlich gegen sie vorgehen.

Ihre Interessen können Sie übrigens in der Schweiz auf eine ganz einfache Weise schützen (vorausgesetzt dass es eine nicht alzugrosse Publikation ist), indem Sie das Originalmanuskript in ein Kouvert stecken dieses versiegeln und darauf vermerken streng vertraulich, dannach dieses in einem Briefumschlag per Einschreiben an Sie selber senden. Diesen Umschlag dürfen Sie aber nie öffnen. Dies sollte dann nur noch der Richter tun oder bei Todesfall der Notar.

Grüsse Euch

Stephan LEuenberger



Stephan Leuenberger
Mitglied bei:
Historischer Verein des Kantons Bern
Schweizerische Gesellschaft für Familienforschung
Genealogisch Heraldische Geselschaft Bern
Jahrbuchvereinigung Oberaargau

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