Rechtliche Regelwerke im 19. Jahrhundert in der Schweiz - Kanton St. Gallen

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Heinz-R
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Rechtliche Regelwerke im 19. Jahrhundert in der Schweiz - Kanton St. Gallen

Beitrag von Heinz-R » Sa 22. Jan 2022, 15:00

Im Rahmen der "Riedener von Untereggen SG" Forschung habe ich einen (Johann) Jakob Justin Riedener *10. Oktober 1832 (Untereggen SG) +25. Februar 1891 (Berneck SG), der am 29. Oktober 1880 vom Bezirksgericht Gossau (StASG G 14.3.2 - Bezirksgericht Gossau - Strafprotokoll - 1873-1883 - Seiten 316+317) nach einem Konkurs in Kräzern, Straubenzell, bestraft wurde:
a) Einstellung im Aktivbürgerrecht auf die Dauer von 3 Jahren, respektive bis zur Rehabilitation
b) Entzug der Zeugnisfähigkeit auf die Dauer von 2 Jahren.
Am 31. März 1881 hat das Bezirksgericht Gossau (StASG G 14.3.1 - Bezirksgericht Gossau - Civil-Protokoll - 1878-1883 - Setie 302) dann die Rehabilitation erteilt.

Die Akten geben entsprechend Auskunft über den Vorgang und die Strafe. Höchst schwierig ist es aber, daraus einerseits einen Standard für solche Verfehlungen zu erkennen, noch zu interpretieren wie das Strafmass zu gewichten ist. Entsprechend suche ich Quellen, wo die gültigen Regeln auffindbar und deren Beurteilung aus heutiger Sicht ableitbar ist. In welcher Bandbreite wären Bestrafungen möglich gewesen - welche Praxis wurde üblicherweise angewendet? Wie ist das Ganze zu interpretieren.

Vielen Dank für jegwelche Aufklärung!
Heinz


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Peter.D
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Re: Rechtliche Regelwerke im 19. Jahrhundert in der Schweiz - Kanton St. Gallen

Beitrag von Peter.D » So 23. Jan 2022, 18:24

Hallo Heinz

Zur fraglichen Zeit galt in St. Gallen noch das Strafgesetzbuch von 1819, in zwei Teilen für Verbrechen und Vergehen. Diese Texte musst vermutlich du in einer Bibliothek oder im StASG nachschlagen.
Als Orientierung sende ich dir einen Link (dort PDF-Seite 426) auf die entsprechenden Bestimmungen des neueren Strafgesetzbuches von 1885. Vermutlich waren die älteren Bestimmungen aber noch strenger.

Noch heute haben die Kantone beschränkte Möglichkeiten zu 'Ehrenstrafen' gemäss SchKG 26.

Der sogenannte Schuldturm, also die Einsperrung des Schuldners bis zur Bezahlung der Schuld, wurde erst durch die Bundesverfassung von 1874 für die ganze Schweiz untersagt.

Peter



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