Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

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Peter.D
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Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Peter.D » Fr 15. Mai 2015, 13:17

1. Begriff und Bedeutung der Zahlvaterschaft
Die sogenannte Zahlvaterschaft gab es in der Schweiz von 1912 bis 1977. Vorher kannten die meisten Kantone (aber nicht alle) analoge Bestimmungen in ihren privatrechtlichen Gesetzen. Die Mutter eines ausserehelichen Kindes konnte nach ZGB alt307ff den Vater bis spätestens ein Jahr nach der Geburt auf finanzielle Unterstützung für sich und ihr Kind einklagen. Das gleiche Recht hatte das Kind selbst, bzw. dessen Beistand oder Vormund. Das Gericht sprach bei Gutheissung der Klage dem Kind Alimente bis zum vollendeten 18. Altersjahr und der Mutter eine Entschädigung für die Geburtskosten und den Unterhalt während mindestens vier Wochen vor und nach der Geburt zu. Hatte der Vater der Mutter die Ehe versprochen oder das Kind durch ein Verbrechen gezeugt, so konnte die Mutter ausserdem eine finanzielle Genugtuung fordern. Allerdings musste das Gericht die Klage der Mutter oder des Kindes abweisen, falls die Mutter zur Zeit der Empfängnis einen „unzüchtigen Lebenswandel“ geführt hatte.
Die Mutter konnte mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde auch einen aussergerichtlichen Unterhaltsvertrag direkt mit dem Vater abschliessen.
Bei beiden Varianten entstand keine Verwandtschaft des ausserehelichen Kindes zum Vater und dessen Familie. Der reine Zahlvater wurde im Geburtsregister des Kindes nicht eingetragen und das Kind lediglich auf dem neuen Blatt der Mutter im Familienregister, nicht aber auf dem Blatt des Vaters erfasst. Das Kind erhielt den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter und hatte auch keine Erbberechtigung gegenüber dem Vater.
Die Vormundschaftsbehörde am Wohnort der Mutter musste für das Kind einen Beistand ernennen, sobald sie Kenntnis von der ausserehelichen Geburt erhielt. Wenn die elterliche Gewalt weder der Mutter noch dem Vater zugesprochen wurde, ersetzte man den Beistand durch einen Vormund.

2. Dokumente über den Zahlvater
Wer seinen Zahlvater erfahren möchte, sollte daher zunächst bei der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts der Mutter zur Zeit der Geburt nachfragen. In der Regel befinden sich diese Akten heute im Gemeindearchiv, falls sie nicht schon vernichtet worden sind.
Wenn die Unterhaltspflicht des Vaters vom Gericht festgelegt wurde, dürfte sich das Urteil entweder bereits im Staatsarchiv oder noch beim zuständigen Gericht befinden; in den meisten Kantonen war das Bezirksgericht, bzw. dessen familienrechtliche Abteilung zuständig. Allerdings konnte die Klage wahlweise bei dem für den Wohnort der Klägerin oder des Vaters zuständigen Gericht eingereicht werden.
Es kam auch vor, dass der Zivilstandsbeamte oder ein Gemeindeangestellter den Zahlvater vorschriftswidrig mit Bleistift in die Register eingetragen hat. Über solche Einträge gibt das Zivilstandsamt aber in der Regel keine Auskunft.

3. Sonderfälle
Schwierig wird es allerdings, wenn die Mutter des unehelichen Kindes den Namen des Vaters gegenüber den Behörden und dem eigenen Kind verschwiegen hat. Auch nach 1912 gab es Fälle, bei denen die Mutter im Geheimen einen Unterhaltsvertrag mit dem meist bereits anderweitig verheirateten Vater abgeschlossen hat. Das Kind bzw. dessen Vormund hätten dadurch ihr Klagerecht zwar nicht verloren, aber ohne Kenntnis des Namens der Vaters waren sie nicht in der Lage, vor Gericht zu klagen. In solchen Fällen können wohl nur noch der Fund alter Dokumente zuhause oder eventuelle Kenntnisse von Verwandten oder Bekannten helfen.

4. Auskunft über den Zahlvater und seine Familie
Ist der Zahlvater bekannt, so hat das Kind und m.E. auch seine direkten Nachkommen Anspruch auf Auskunft über die Lebensdaten des Vaters durch das zuständige Zivilstandsamt (Art. 59 der Zivilstandsverordnung). Lehnt das Zivilstandsamt die Auskunft ab, so kann eine einfache Beschwerde an die zuständige kantonale Aufsichtsbehörde gerichtet werden. Vermutlich wird aber das Zivilstandsamt keine Angaben zur übrigen Familie des Zahlvaters machen, da seine Ehefrau und seine Kinder nicht in direkter Linie zum unehelichen Kind oder dessen Nachkommen stehen. Mit einer kantonalen Bewilligung für Familienforschung sollte es aber möglich sein, mindestens die Daten der bereits verstorbenen Angehörigen jener Familie in Erfahrung zu bringen.
Die Akten der eigenen Mutter oder wohl auch Grossmutter im Gemeinde- oder Staatsarchiv müssten den direkt Betroffenen in allen Fällen ohne Sperrfristen offen stehen; eventuell wird dazu ein Gesuch um Akteneinsicht verlangt. Die Kenntnis des leiblichen Vaters oder Grossvaters stellt m.E. eindeutig ein schutzwürdiges Interesse dar. Für ein Adoptivkind ist das Auskunftsrecht über die leiblichen Eltern sogar explizit in ZGB 268c festgehalten. Für Dritte sind jedoch die kantonal meist leicht unterschiedlichen Sperrfristen zu beachten.

5. Abschaffung der Zahlvaterschaft und Übergangsbestimmung
Die Zahlvaterschaft wurde auf den 1.1.1978 abgeschafft. Bis zum 31.12.1979 konnte ein nach dem 31.12.1967 geborenes Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zum bisherigen Zahlvater nach neuem Recht klagen. Ältere Kinder und Kinder, die diese Übergangsfrist nicht genutzt haben, blieben anders als später geborene uneheliche Kinder gegenüber dem leiblichen Vater erbrechtlich ausgeschlossen, was zu vielen ungerechten Situationen und Streitfällen bis vor Bundesgericht führte. Ab 1978 behielten aussereheliche Kinder den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter, auch wenn sie vom Vater anerkannt oder vom Gericht dem Vater zugesprochen wurden.

6. Anerkennung und Zusprechung mit Standesfolge
Von der Zahlvaterschaft nach altem Recht ist die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater und die Zusprechung mit Standesfolge durch das Gericht zu unterscheiden. In diesen Fällen entstand auch eine Verwandtschaft zum Vater und die Vaterschaft wurde sowohl im Geburtsregister des Kindes wie auch auf dem Blatt des Vaters im Familienregister eingetragen. Das Kind erhielt ausserdem den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters. Die Anerkennung durch den Vater wurde ab 1928 in einem besonderen Anerkennungsregister beim Zivilstandsamt beurkundet, sofern der Kanton keine andere Form der Beurkundung bestimmte.
Nur der unverheiratete Vater konnte sein aussereheliches Kind anerkennen. Das Gericht wiederum durfte das Kind nur dann dem Vater mit Standesfolge zusprechen, wenn der Vater der Mutter die Ehe versprochen oder das Kind durch ein Verbrechen gezeugt hatte.

Peter.D, 15.5.15
16.5.15: Ergänzung des ersten Absatzes von Ziffer 1 (Inhalt der Vaterschaftsklage)



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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Peter.D » Di 16. Feb 2016, 18:51

Aufgrund einer Anfrage per PN noch folgende Ergänzung:

Im Kanton Zürich gab es seit der Einführung des Privatrechtlichen Gesetzbuches im Jahre 1853 bis zum Inkrafttreten des ZGBs 1912 im Grunde nur die Zahlvaterschaft. Auch wenn der leibliche Vater sein Kind anerkannte oder gerichtlich dazu verurteilt wurde, behielt das Kind das Bürgerrecht und den Namen der Mutter. Mit der Vaterschaftsklage konnte die Mutter nur die Beteilung des Vaters am Unterhalt des Kindes sowie an ihren mit der Geburt verbundenen Kosten erreichen.

Eine Ausnahme bildeten die im Kanton Zürich und einigen anderen reformierten Kantonen schon lange vorher bekannten Brautkinder, also Kinder die nach einem Eheversprechen, aber vor der Ehe geboren wurden. Diese Kinder waren ehelichen Kindern praktisch gleichgestellt.

Peter



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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Wolf » Di 13. Mär 2018, 12:20

Siehe dazu auch die Antwort im Ktipp vom 14.3.2018 auf eine Leseranfrage:
https://www.ktipp.ch/artikel/d/bin-ich- ... erechtigt/


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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von michelek » Mi 16. Dez 2020, 23:01

Frage an Herr Peter D.:

vielen Dank für die Erklärungen zum Zahlvater. Kennen Sie Spezialfälle wo die leibliche Mutter den unehelichen leiblichen Vater nicht kannte (und/oder seinen Namen um keinen Preis nennen wollte) und wo der Kindesbeistand (Vormundschaftsbehörde) einen Zahlvater vorgetauscht hat, nur um mindestens einen Namen für einen aussergerichtlichen Vergleich und Alimentenzahlung zu bekommen?
Vielen Dank und beste Grüsse,
Michele



Peter.D
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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Peter.D » Do 17. Dez 2020, 17:32

Hallo Michele

Die Mutter konnte vor und nach Einführung des ZGB den Vater des unehelichen Kindes verschweigen; Zwangsmassnahmen gab es seit dem frühen 19. Jh. nicht mehr.

Auch nach 1912 war es der Mutter gestattet, anstelle einer Vaterschaftsklage mit dem Vater einen finanziellen Vergleich abzuschliessen. Allerdings musste dieser Vergleich von der Vormundschaftsbehörde, also nicht nur vom Vormund oder Beistand, bewilligt werden. Theoretisch ist es denkbar, dass ein solcher Vergleich z.B. zum Schutz eines "prominenten" Vaters mit einem Strohmann vereinbart wurde, dem der tatsächliche Vater die Vergleichssumme vorstreckte. Ein solcher Fall wäre früher wohl nur unter ganz besonderen Umständen irgendwann aufgedeckt worden. Gegen den Willen eines angeblichen Vaters konnte natürlich kein Vergleich abgeschlossen werden; da blieb nur die Klage der Mutter oder des Kindes bzw. dessen Beistands, der zunächst immer ernannt werden musste.

Dass eine Vormundschaftsbehörde aktiv zu einer solchen Lösung beigetragen hätte, scheint mir weniger wahrscheinlich, ist aber natürlich nicht ausgeschlossen. Mir ist jedenfalls nie ein solcher Fall begegnet. Wenn du einen bestimmten Verdacht hast, könnte eventuell ein Einblick in die Jahresberichte oder gar die Akten der zuständigen Behörde Aufschluss geben.

Peter



Haueter Hans
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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Haueter Hans » Do 25. Feb 2021, 17:00

Hallo Allerseits

Bezüglich Zahlvaterschaft wenn das Kind bisher den Vater nicht kennen konnte und somit die Klage Frist für diesen noch besteht.

Darf der Zahlvater den Versuch seines unehelichen Kindes sich als rechtliches Kind eintragen zu lassen nicht einfach ablehnen ?
Also der Vater muss dem zustimmen, ansonsten bleibt es eine reine Zahlvaterschaft oder liege ich da falsch?

Gruess
H.H



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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Peter.D » Do 25. Feb 2021, 18:21

Hallo Hans, wie oben ausgeführt
5. Abschaffung der Zahlvaterschaft und Übergangsbestimmung
Die Zahlvaterschaft wurde auf den 1.1.1978 abgeschafft. Bis zum 31.12.1979 konnte ein nach dem 31.12.1967 geborenes Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zum bisherigen Zahlvater nach neuem Recht klagen. Ältere Kinder und Kinder, die diese Übergangsfrist nicht genutzt haben, blieben anders als später geborene uneheliche Kinder gegenüber dem leiblichen Vater erbrechtlich ausgeschlossen, was zu vielen ungerechten Situationen und Streitfällen bis vor Bundesgericht führte. Ab 1978 behielten aussereheliche Kinder den Familiennamen und das Bürgerrecht der Mutter, auch wenn sie vom Vater anerkannt oder vom Gericht dem Vater zugesprochen wurden.
konnte die Klage nach 1979 nicht mehr eingereicht werden, auch wenn dem Kind eventuell der Zahlvater gar nicht bekannt war. Das war also eine sogenannte Verwirkungsfrist. Wenn der Vater dagegen weder durch Urteil noch Vertrag zum Unterhalt verpflichtet worden war, so konnte das Kind bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit eine Vaterschaftsklage einreichen. Diese Frist kann jedoch erstreckt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, ist also keine Verwirkungsfrist.

Peter



Haueter Hans
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Re: Zahlvaterschaft nach Schweizer Recht 1912-1977

Beitrag von Haueter Hans » Sa 27. Feb 2021, 09:42

Halo Peter

Ich danke dir für diese Antwort.
Ist mir jetzt vieles klar geworden 👍

Gruss Hans



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