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Hallo Francis
Ich habe nun alle vom Staatsarchiv für dich fotografierten Seiten aus dem Manual des Oberen Ehegerichts durchgelesen und fasse im Folgenden die wesentlichen Bestandteile aller 5 Urteile zusammen (inkl. der beiden bereits am 24.3. dargestellten Urteile):
1. Klage Thomann gegen Peter Lehnherr von Thun
Sohn NN Thomann geboren 12.8.1775 [Hans Heinrich - siehe Taufeintrag]
Anna Thomann von Biberstein (Kirchgemeinde Kirchberg) klagte gegen Peter Lehnherr, Receveur (wohl Schaffner, Einnehmer der Abgaben) auf
Schloss Biberstein, auf Vaterschaft für ihren am 12.8.1775 geborenen Sohn (der Vorname des Sohn erscheint nicht in den Protokollen und die Taufbücher von Thun sind für die fragliche Zeit nicht online).
[§]
Lehnherr bestritt zunächst die Vaterschaft wiederholt, erst auf Androhung eines zu leisteten Eides bekannte er sich als Vater (die Eidesleistung galt damals als äusserst ernste Angelegenheit, mit drastischen weltlichen und religiösen Folgen bei falschem Eid).
Das Obere Ehegericht in Bern entschied am 30.10.1775:
a) Das Kind NN wird ihm gemäss dem damals geltenden Paternitätsprinzip mit Namen und Heimatrecht zugeteilt. Er muss das Kind 6 Monate nach der Geburt übernehmen und für seinen weiteren Unterhalt aufkommen. Für die anfängliche Pflege durch die Mutter muss er ihr drei Kronen bezahlen. Ausserdem muss Lehnherr die Prozesskosten bezahlen.
b) Beide Parteien werden wegen des ausserehelichen Verkehrs zu je 10 Tagen Gefängnis in Kirchberg verurteilt.
2. Klage Thomann gegen Jakob Ott von Auenstein
Sohn Jakob Thomann geboren 4.10.1777
BIII712-Ott-Jakob.pdf
BIII713-Ott-Jakob.pdf
Anna Thomann klagt gegen Jakob Ott von Auenstein auf Vaterschaft für das am 4.10.1777 geborene Kind Jakob. Ott bestreitet die Vaterschaft, da er der Thomann erst im Juli 1777 beigewohnt hatte.
Das Obere Ehegericht in Bern entschied am 29.5.1778:
a) Da Anna Thomann im Verlaufe des Verfahrens unterschiedliche und weit auseinander liegende Daten für die Empfängnis angegeben hatte wird ihr der Sohn Jakob mit Namen und Heimatrecht zugewiesen.
b) Anna erhält eine Gefängnisstrafe von 20 Tagen, da sie bereits zum zweiten Mal unehelich geboren hat.
c) Jakob Ott wird aufgrund des eingestandenen unehelichen Umgangs zu 10 Tagen Gefängnis verurteilt.
d) Das Gericht verzichtet "grosszügigerweise" auf Gerichtskosten.
3. Klage Thomann gegen Kaspar Ott von Biberstein
Sohn Kaspar Thomann geboren 5.11.1781
BIII720-A-Ott-Kaspar.pdf
BIII720-B-Ott-Kaspar.pdf
Im Geniess-Verhör bezeichnete Anna Thomann den Kaspar Ott von Biberstein als Vater des am 5.11.1781 geborenen Sohns Kaspar, was dieser allerdings vehement bestritt. Der Ton in den Protokollen ändert sich nun deutlich: Anna wird jetzt als "liederliche Dirne" bezeichnet.
Das Obere Ehegericht in Bern entschied am 27.12.1781 und am 3.1.1782:
a) Nach damals geltender Ehegericht-Satzung war eine dritte Vaterschaftsklage nach zwei unehelichen Geburten nicht mehr zulässig (Dieses Prinzip galt noch lange im 19. Jh. in mehreren Kantonen).
b) Da Kaspar Ott die Vaterschaft zudem bestritt, wird der Sohn Kaspar wiederum der Mutter zugeteilt. Das Gericht spricht der Gemeinde Kirchberg das Bedauern aus für die wiederholte Belastung der Gemeinde aufgrund der notwendigen materiellen Unterstützung der unehelichen Kinder.
c) Bei einer dritten unehelichen Schwangerschaft musste das Obere Ehegericht die Bestrafung an den Rat von Bern übergeben. Der Rat verurteilte Anna Thomann in der Folge zu 2 Jahren Zuchthaus, und zwar in der Spinn-Stube, also Arbeit am Spinnrad und Ähnliches. Ausserdem muss Anna alle Prozesskosten tragen.
d) Die Kosten der Parteien, die beide durch Anwälte oder Beistände vertreten waren, werden dem lokalen Zivilgericht zur Beurteilung überwiesen.
4. Klagen Thomann und Neukomm gegen Johann Graber von Oberburg
Sohn Abraham Graber geboren 16.12.1785
Am 3.11.1785 bringt Elisabeth Neukomm (damals Neukum) einen unehelichen Sohn Johannes in Langenthal BE zur Welt. Am 16.12.1785 wird der uneheliche Sohn Abraham von Anna Thomann aus Biberstein geboren. Beide Frauen geben als Vater den Johann Graber aus Oberburg BE an und behaupten, dass er ihnen die Ehe versprochen habe. Nach damaligem Zivilrecht führte ein Eheversprechen (eine Verlobung) in der Regel zwingend zu einer Ehe. Beide Frauen klagten daher gegen den Johann Graber auf Vaterschaft und auf Trauung!
Das Obere Ehegericht in Bern entschied am 20.2.1786:
a) Johann Graber muss die Elisabeth Neukomm heiraten und das Kind Johannes wird dadurch als ehelich erklärt.
b) Das Eheversprechen gegenüber Anna Thomann wird aufgehoben (möglicherweise aufgrund der Reihenfolge der beiden Versprechen).
c) Da Graber die Vaterschaft nicht bestritt, wird ihm das Kind Abraham gemäss dem damals geltenden Paternitätsprinzip mit Namen und Heimatrecht zugeteilt. Er muss das Kind 6 Monate nach der Geburt übernehmen und für seinen weiteren Unterhalt aufkommen. Für die anfängliche Pflege durch die Mutter muss er ihr drei Kronen bezahlen. Er hatte somit ein praktisch gleichaltriges eheliches und ein uneheliches Kind, was der Pfarrer in Oberburg auch so ins Taufbuch eintrug (PDF-Seite 86).
d) Wegen des doppelten Eheversprechens wird Graber mit 10 Tagen Gefängnis gebüsst und er muss sämtliche Prozesskosten bezahlen.
5. Klage Thomann gegen Friedrich Rösch von Langenthal
Sohn Samuel Thomann geboren 31.5.1787
Am 31.5.1787 wurde das uneheliche Kind Samuel von Anna Thomann geboren. Sie gab als Vater an den Friedrich Rösch von Langenthal und berief sich auf sein Eheversprechen. Als sie noch vor der Geburt die Eheverkündigung aufgab, erhob die Kirchgemeinde Langenthal Widerspruch (eventuell weil die Eltern oder der Vormund von Friedrich ihr Einverständnis zur Verlobung nicht gegeben hatten, oder wegen Armengenössigkeit; das müsste im Chorgerichts-Manual von Langenthal dokumentiert sein). Rösch bestritt zudem in mehreren Verhören die Vaterschaft, auch unter dem damals üblichen Reinigungs-Eid.
Das Obere Ehegericht in Bern entschied am 27.9.1787:
a) Das Eheversprechen des Rösch wird auf Verlangen der Kirchgemeinde Langenthal aufgehoben.
b) Da Anna Thomann im Geniess-Verhör (interrogatoire pendant l'accouchement) die rechtlich erforderlichen Aussagen nicht gemacht habe (müsste im Chorgerichts-Manual von Kirchberg dokumentiert sein), wird ihr das Kind als unehelich zugesprochen.
c) Anna musste die Prozesskosten tragen. Eine Strafe gegen sie ist jedoch in Bern gemäss Protokoll nicht ausgesprochen worden.
Peter
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[§] Die regulären Taufrodel von Thun beginnen erst 1793. Ab 1578 sind Kirchenbücher der Burger von Thun im Burgerarchiv erhalten - diese wurden von der
GHGB digitalisiert und können dort erworben werden. Fritz Bieri hat diese Rodel dankenswerterweise kontrolliert - die gesuchte Taufe ist dort leider nicht vermerkt.