Grüezi Lesende,
Die Einsicht in die
Zürcher Ehedaten des 16. bis 18. Jahrhunderts auf einer Webseite des Staatsarchivs Zürich, ergibt folgende Erkenntnisse:
Grundsätzlich waren die Ehrenzeichen, d. h. Kranz und Schappel / Schäppel /Schäppeli den ledigen, kinderlosen, nicht des vorehelichen Beischlafs bezichtigten und nicht schwangernen Bräuten vorbehalten.
Bräute, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, durften als Strafe diese Ehrenzeichen nicht tragen, fallweise aber ein Haarband oder ein Tüchli / Tüechli.
Mehrmals trugen aber Bräute, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen, Ehrenzeichen.
Eine Auswahl entsprechender Eintragungen:
• mit Schappel und Meyen trotz frühzeitigem Beischlaf.
• mit Kranz und Schappel / Schäppeli trotz frühzeitigem Beischlaf.
• mit Kranz trotz frühzeitigem Beischlaf.
• mit Kranz trotz frühzeitigem Beischlaf, waren taubstumm.
• mit Kranz und Schappel obwohl dessen unwürdig.
• mit Kranz obwohl dessen unwürdig.
• mit Kranz und Schappel obwohl dessen nicht wert.
• mit Kranz und Schappel betrogener Weise.
• mit Kranz und Schappel obwohl schwanger wie die spätere Niederkunft zeigte.
• mit Kranz obwohl schwanger wie die spätere Niederkunft zeigte.
• mit Kranz und Schappel obwohl schwanger wie die spätere Niederkunft zeigte und obwohl ihnen der Pfarrer ernstlich zugesprochen hatte.
• mit Schappel trotz frühzeitigem Beischlaf, contra petitum meum [= gegen meine Bitte].
• Weil sie drei Wochen wie Eheleute miteinander hausten, wollte ihr der Pfarrer den Schappel nicht erlauben. Deshalb gingen sie nach Zürich, wo man ihr den Kranz gestattete. Der Pfarrer rügte darauf das Ehegericht. Das Ehegericht antwortete, man habe ihr den Kranz nicht erlaubt und doch wolle man sie nicht strafen.
Bochtella