Kirchenbücher Kanton Solothurn
Verfasst: Sa 10. Jun 2017, 20:51
Grüezi Lesende,
Walter Herzog, Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn, in Der Schweizer Familienforscher = Le généalogiste, Jg. 1963, Nr. 3/4.
Verkürztes Verzeichnis des im Staatsarchiv des Kantons Solothurn vorliegenden detaillierten Verzeichnisses.
Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn sind mit wenigen Ausnahmen im Staatsarchiv des Kantons Solothurn gelagert.
Im Leesesaal des Staatsarchiv des Kantons Solothurn stehen den Forschern Photokopien zur Verfügung.
Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn reichen im Allgemeinen bis 1835, d. h. bis zur Einführung der staatlichen Einheitsformulare.
J.A.Wirth, Aus der Geschichte des solothurnischen Zivilstandswesen, in Jahrbuch für solothurnische Geschichte, 44. Band, Solothurn 1971, S. 82-97.
Darin:
• Zur Entwicklung der Matrikelführung und des Registerwesens.
• Am 21. 9. 1835 erliess der Kleine Rat mit Wirkung auf dem 1. 1. 1836 eine eingehende Verordnung über die Führung der Geburts-, Sterbe- und Eheregister durch die Pfarrämter. Eine Abschrift dieser Register musste jährlich an den Bezirksarzt zuhanden der Sanitätskommission und von dort an die Staatskanzlei abgeliefert werden.
Die Erstausfertigungen von 1836-1875 befinden sich heute auf den Zivilstandsämtern, die Registerdoppel im Staatsarchiv.
Bochtella
Walter Herzog, Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn, in Der Schweizer Familienforscher = Le généalogiste, Jg. 1963, Nr. 3/4.
Verkürztes Verzeichnis des im Staatsarchiv des Kantons Solothurn vorliegenden detaillierten Verzeichnisses.
Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn sind mit wenigen Ausnahmen im Staatsarchiv des Kantons Solothurn gelagert.
Im Leesesaal des Staatsarchiv des Kantons Solothurn stehen den Forschern Photokopien zur Verfügung.
Die Pfarrbücher des Kantons Solothurn reichen im Allgemeinen bis 1835, d. h. bis zur Einführung der staatlichen Einheitsformulare.
J.A.Wirth, Aus der Geschichte des solothurnischen Zivilstandswesen, in Jahrbuch für solothurnische Geschichte, 44. Band, Solothurn 1971, S. 82-97.
Darin:
• Zur Entwicklung der Matrikelführung und des Registerwesens.
• Am 21. 9. 1835 erliess der Kleine Rat mit Wirkung auf dem 1. 1. 1836 eine eingehende Verordnung über die Führung der Geburts-, Sterbe- und Eheregister durch die Pfarrämter. Eine Abschrift dieser Register musste jährlich an den Bezirksarzt zuhanden der Sanitätskommission und von dort an die Staatskanzlei abgeliefert werden.
Die Erstausfertigungen von 1836-1875 befinden sich heute auf den Zivilstandsämtern, die Registerdoppel im Staatsarchiv.
Bochtella