Mein Ur-ur-Grossvater Johannes Zürcher (Heimatort Grub AR, Wohnort Tobelmühle/Wolfhalden AR) war zweimal geschieden.
Zuerst heiratete er Anna Magdalena Schwank am 20 Apr 1830. Sie liessen sich 1834 scheiden.
Dann heiratete er Anna Barbara Bischofberger am 26 Mai 1835. Sie liessen sich 1837 scheiden.
Zuletzt heiratete er Elisabetha Lutz am 3 Apr 1838.
Kann mir jemand einen Hinweis geben wo ich mehr über diese Scheidungen herausfinden kann? Scheidungsgrund? Wie lange musste der Mann warten bis er wieder heiraten konnte?
Vielen Dank
Marianne, Australien
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urspr. Titel: Zürcher von Grub AR (Mehrfach-Scheidung)
Zürcher von Grub AR
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Sylphide
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Peter.D
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Re: Zürcher von Grub AR (Mehrfach-Scheidung)
Hallo Marianne
In den reformierten Kantonen waren Scheidungen ab der Reformation möglich. Lange umstritten war nur die Scheidung infolge Zerrüttung der Ehegatten. Trennungen und Scheidungen wurden wie alle Matriomonialsachen von einem kantonalen Ehegericht ausgesprochen aufgrund der jeweiligen Ehegerichtsordnung. Während die meisten Kantone ab ca. 1830 die Ehegerichte abschafften und die normalen Bezirksgerichte damit betrauten, behielten Basel-Stadt und AR diese Gerichte noch bis weit in die 1870er Jahre.
Auf die damalige Ehegerichtsordnung von AR habe ich keinen Zugriff. In den meisten dieser Ordnungen galt nach der Scheidung eine Wartefrist für eine Wiederverheiratung von 6 bis 12 Monaten, wobei der "schuldige" Teil meist länger warten musste oder in Extremfällen gar nicht mehr heiraten durfte.
Die beiden Scheidungsurteile von 1834 und 1837 sollten noch im Staatsarchiv AR vorhanden sein. Ich gehe davon aus, dass die Scheidungen damals vom Heimatkanton AR und nicht vom Wohnkanton St. Gallen beurteilt werden mussten.
Am besten fragst du beim Staatsarchiv nach einer Kopie der beiden Urteile.
Peter
In den reformierten Kantonen waren Scheidungen ab der Reformation möglich. Lange umstritten war nur die Scheidung infolge Zerrüttung der Ehegatten. Trennungen und Scheidungen wurden wie alle Matriomonialsachen von einem kantonalen Ehegericht ausgesprochen aufgrund der jeweiligen Ehegerichtsordnung. Während die meisten Kantone ab ca. 1830 die Ehegerichte abschafften und die normalen Bezirksgerichte damit betrauten, behielten Basel-Stadt und AR diese Gerichte noch bis weit in die 1870er Jahre.
Auf die damalige Ehegerichtsordnung von AR habe ich keinen Zugriff. In den meisten dieser Ordnungen galt nach der Scheidung eine Wartefrist für eine Wiederverheiratung von 6 bis 12 Monaten, wobei der "schuldige" Teil meist länger warten musste oder in Extremfällen gar nicht mehr heiraten durfte.
Die beiden Scheidungsurteile von 1834 und 1837 sollten noch im Staatsarchiv AR vorhanden sein. Ich gehe davon aus, dass die Scheidungen damals vom Heimatkanton AR und nicht vom Wohnkanton St. Gallen beurteilt werden mussten.
Am besten fragst du beim Staatsarchiv nach einer Kopie der beiden Urteile.
Peter
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Sylphide
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Re: Zürcher von Grub AR (Mehrfach-Scheidung)
Danke für den Tipp, Peter. Ich habe die Urteile nun erhalten, kann aber nur ein paar Worte lesen.
Kann mir jemand helfen diese Dokumente zu entziffern.
Vielen Dank Marianne
Kann mir jemand helfen diese Dokumente zu entziffern.
Vielen Dank Marianne
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Peter.D
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Re: Zürcher von Grub AR (Mehrfach-Scheidung)
Hallo Marianne
Nachstehend meine Zusammenfassung der Urteile. Für eine komplette Transkription habe ich im Moment keine Zeit, sonst komme ich wieder zu spät zum Nachtessen ...
Die beiden Scheidungen wurden aus den seit der Reformation geltenden Gründen ausgesprochen:
Die erste, weil die Frau Ehebruch begangen hatte. 1833 war zunächst eine Trennung, 1834 dann die Scheidung ausgesprochen worden. Aus dieser Ehe stammten bereits 3 Kinder.
Die zweite aufgrund einer Gemütskrankheit der Ehefrau (also vermutlich einer Depression aus heutiger Beurteilung) und weil sie wohl deshalb auch ihre ehelichen Verpflichtungen während über einem Jahr verweigerte. Für eine dritte Ehe musste sich der Mann lediglich an die Ehegaumer wenden (Chorgericht, Stillstand). Die Frau brauchte dagegen die Einwilligung des Ehegerichts, und zwar frühestens nach 2 Jahren. Wieso beide trotzdem noch eine Busse erhielten, lässt sich wohl nur aus der damaligen Zeit verstehen. Aus dieser zweiten Ehe stammt ein 'schwächliches Mädchen'.
Peter
Nachstehend meine Zusammenfassung der Urteile. Für eine komplette Transkription habe ich im Moment keine Zeit, sonst komme ich wieder zu spät zum Nachtessen ...
Die beiden Scheidungen wurden aus den seit der Reformation geltenden Gründen ausgesprochen:
Die erste, weil die Frau Ehebruch begangen hatte. 1833 war zunächst eine Trennung, 1834 dann die Scheidung ausgesprochen worden. Aus dieser Ehe stammten bereits 3 Kinder.
Die zweite aufgrund einer Gemütskrankheit der Ehefrau (also vermutlich einer Depression aus heutiger Beurteilung) und weil sie wohl deshalb auch ihre ehelichen Verpflichtungen während über einem Jahr verweigerte. Für eine dritte Ehe musste sich der Mann lediglich an die Ehegaumer wenden (Chorgericht, Stillstand). Die Frau brauchte dagegen die Einwilligung des Ehegerichts, und zwar frühestens nach 2 Jahren. Wieso beide trotzdem noch eine Busse erhielten, lässt sich wohl nur aus der damaligen Zeit verstehen. Aus dieser zweiten Ehe stammt ein 'schwächliches Mädchen'.
Peter
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