Nichtsesshafte / Heimatlose Kanton Zug

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Säntis
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Nichtsesshafte / Heimatlose Kanton Zug

Beitrag von Säntis » Do 11. Dez 2025, 09:23

Grüezi Lesende,

Anne-Marie Dubler, Fahrende, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.

Rolf Wolfensberger, Heimatlose, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.

Hansjörg Roth, Jenische, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.

Bernhard C. Schär, Zigeuner, auf einer Webseite des Historischen Lexikons der Schweiz.

Friedrich Schmid, Gemeindebürgerrecht : Versuch eines Überblicks für die Zentralschweiz, in Mitteilungsblatt der Zentralschweizerischen Gesellschaft für Familienforschung, Nr. 46, September 2017.
Seite 31-33: Kanton Zug.
... Ein wichtiges Thema war offensichtlich eine gute Generation lang die Behandlung der Heimatlosen. Ein untauglicher Lösungsversuch war die Wegweisung: 1810 hatte der Stadt- und Amtsrat verfügt, alle, die keine Heimatzugehörigkeit nachweisen konnten, sollten fortgejagt werden, falls sie nicht bereit waren, vier Jahre lang für den Kanton Zug freiwillig in französische Dienste zu treten. Ab 1817 kam es bezüglich Heimatlosenfrage zu mehreren Kantonsratsbeschlüssen. Ein Lösungsversuch dieser Jahre waren überkantonale Konkordate, die dadurch möglich waren, dass die Tagsatzung 1819 einen Beschluss erliess, der die Kantone für die Erteilung des Bürgerrechts als zuständig erklärte. Das Problem war noch nicht gelöst, und so kam es 1832, 1840 und 1841 zu Kantonsratsbeschlüssen, die eine Zuteilung der Heimatlosen an die Gemeinden verlangten. 1832 war es offensichtlich nicht eine Zwangseinbürgerung, sondern erst eine Zwangszuteilung zur Duldung in der Gemeinde. Erst im Bundesstaat kam es aufgrund des Bundesgesetzes über die Heimatlosen 1850 zu einer erneuten auf der Volkszählung basierenden definitiven Zuteilung der Heimatlosen, was im Gesetz vom 01.10.1852 normiert wurde. ...
[Hinweis auf den] Aufsatz von Alfons Iten im Staatsarchiv des Kantons Zug.
Alfons Iten, Seite 41:
In der Zeit der Helvetik wurden in den zugerischen Gemeinden alle Einwohner, ausgenommen fremde Staatsangehörige, als helvetische Bürger betrachtet.
Alfons Iten, Seite 56 ff.:
In einer Fussnote nennt er die [von der Zuteilung] betroffenen Geschlechter: Ast, Meyer, Ragot, Jäggi, Girard, Staigentritt, Truttmann, Berglas, Stäger, Lehmann, Gassinger, Eicher, Wildpret, Barth, Müller, Kaltbach, Winkler, Wayse, Hertach, Bühlmann und Weingärtner.
Digitalisat auf einer Webseite der Zentralschweizerischen Gesellschaft für Familienforschung.

Säntis



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