Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Moderator: Wolf

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Walter
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Mo 15. Nov 2010, 09:23

Gefunden im 1. Band der Chorgerichtsmanuale von Grosshöchstetten:
Seite 235 + 236 / Februar 1683
Wahl der “Häimblicheren“ (Heimlicher)

im Höchstettenvierdtel
1. Peter Müslin
2. Bendicht Stuffenegger
3. Hans Schauffer (Stauffer?)
4. Ullrich Ramseyer
5. Niclaus Küentzi

im Oberthalvierdtel
1. Christen Steinmann
2. Peter Gfeller
3. Bendicht Göüman
4. Niclaus Keller

im Zätzenwylvierdtel
1. Peter Stuffenegger
2. Hans Küentzi
3. Ullrich Leeman
4. Peter Rieder

im inneren Vierdtel
1. Hans Kräyenbüel
2. Niclaus Lugibüel
3. Christen Kräyenbüel
4. Hans Haldiman
5. Christen Pfäfflin
6. Christen Geerig

Was muss ich mir unter diesen “Heimlichern" vorstellen, waren das eine Art Dorfpolizisten des 17. Jh.?


LG, Walter

Kraehe
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Mo 15. Nov 2010, 10:17

Bin auch sehr interessiert!

Bernard Krijbolder



Thomas
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Thomas » Mo 15. Nov 2010, 14:19

Im Idiotikon ist die Funktion des “Heimlichers“ ausführlich erklärt.

Gruss Thomas


Thomas Illi, Wolfhausen

Stephleuen
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Stephleuen » Mo 15. Nov 2010, 17:04

Heimlicher ist ein Ausdruck der eigentlich nur in der Stadt Bern vorkommt. Das Amt eines Heimlichers ist auch nur der privilegierten Burgerschaft der Stadt Bern vorbehalten gewesen. Auf dem Land gabs keine Heimlicher. Waren Heimlicher auf dem Land unterwegs waren die als Spione für die Regierung unters Volk gemischt worden. So zB. im Bauernkrieg.

Tritt dieser Ausdruck nun im Chorgerichtsmanual Grosshöchstetten auf, kann bereits an der Anzahl abgelesen werden, dass damit die Chorrichter gemeint sind. Grosshöchstetten, eine grosse Kirchgemeinde mit einem grossen Chorgericht umfasst Bowil, Grosshöchstetten, Mirchel, Oberthal und Zäziwil. Für jeden dieser Viertel waren Chorrichter zu bestellen. Das Chorgericht wird alle par Jahre neu bestellt. Demnach sollte weiterhinten das neue Chorgericht wieder aufgeführt werden. Die Amtsältesten werden ausgeschieden und durch Neumitglieder ersetzt. Ist das der Fall kannst Du dich auf 100% darauf verlassen, dass mit Heimilicher Chorrichter gemeint ist.

Nach den Rechtsquellen Bern Rechtsquellen Landschaft Emmental, Landschaft Oberaargau werden die Chorrichter "Ehrbarkeit" genannt so auch in den Rechtsquellen Stadtrechte Bern.

Diese ehrwürdigen Erbarkeiten haben zum Teil ihre eigene Mitmenschen aufs schlimmste ausspioniert. Heute würde man von einer Fichenaffäre sprechen. Da gab es kein halt vor Blutsverwandschaft und kein Tabu. Die Termini in den Chorgerichten sprechen eine eigene Sprache und wiedergeben die Handhabung der Praxis. Da ist bei schwangeren Frauen die Rede von Examination in der Gnist - Verhör während der Geburt- oder Leibesvisitation - gynäkologische Untersuchung einer schwangeren Frau- alles durchgeführt unter der Aufsicht und im Beisein der ehrwürdigen Ehrbarkeit.

Die Aufgabe der Chorrichter alles zu tun (für den Staat bereit sein zu tun) um den Menschen vor der Sünde fernzuhalten und ihn für das heilige Abendmahl sauber zu halten kann allerdings im entferntesten Sinne mit einem Heimlicher verglichen werden.

Prof Dr. Richard Schmidt hat über das Chorgericht eine wunderbare Arbeit geschrieben. Er erklärt nicht nur Begriff sondern auch Sitte- und Moralvorstellungen im alten Staate Bern. Wie Normative entstanden und was man darunter verstand. Auf seiner Homepage kann das Werk online abgerufen werden.


BEste Grüsse

Stephan Leuenberger



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Walter
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Mo 15. Nov 2010, 17:27

Hallo Thomas und Stephan

Die Ausführungen im Idiotikon haben mich, bezüglich Anzahl der Heimlicher und dem Ort (keine Stadt!), auch irritiert.
Chorrichter können aber nicht gemeint sein, denn ihre Wahl erfolgte in Ghst. durch die Chorrichter (siehe Anhang)!
Ich stelle die beiden Seiten mal hier ein (mit Transkription), vielleicht lässt sich so diese Frage doch noch genauer klären.

Gruss, Walter
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LG, Walter

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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Mo 15. Nov 2010, 19:09

Hallo Walter,

vielleicht waere es noch zu empfehlen Herrn Peter Michel, der die Chorgerichtsmanuale von Gr.h.st. teilweise transkribiert hat um seine Meinung in dieser Angelegenheit zu fragen. Ich bin nicht ganz sicher, aber glaube dass er In Thun wohnhaft ist. Dass koennte ich noch nachfragen, wenn notwendig.

Mit freundlichem Gruss,

Bernard Krijbolder



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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Stephleuen » Mo 15. Nov 2010, 19:24

Lieber Walter

Heimlicher im Sinne von Heimlicher wie der Begriff in der Stadt Bern verwendet wurde sind es mit Sicherheit nicht. Der Pfarrer verwendet hier ein Begriff für Personen die einer kirchlichen Tätigkeit verpflichtet werden.

Er nennt einen Freiweibel und neben ihm noch einen Herrn Schreyber Alber. Ist Schreyber ein Familienname oder meint er damit den Landschreiber/Amtsschreiber?

Ein Chorgericht stellt in der Regel 8 - 12 Chorrichter. Mit dabei sind Landvogt, Ammann, Pfarrer und Weibel. In einer KG wie GRH ist stellt jeder Viertel eine bestimmte Anzahl Laienrichter. Diese Laienrichter werden dem Landvogt vorgeschlagen. Im Normalfall besetzt er das Chorgericht wie es von der Dorfbehörde vorgeschlagen wurde.

Hier aber wählt das Chorgericht offenbar eine behördliche Kommission. Mir bleibt im Moment nur noch die Überlegung ob es Kirchmeier sind die gewählt werden. In dem Fall wäre der Landvogt durch den Freiweibel und den Landschreiber vertreten. Kirchmeier sind im Sinne eines Kirchgemeinderates in einer verwaltenden Funktion zu betrachten.

Beste Grüsse

Stephan Leuenberger



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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Mo 15. Nov 2010, 20:41

Hallo Bernard,
ja, der Herr Michel könnte eventuell etwas Licht in diese Sache bringen, leider hatte ich aber noch keinen Kontakt zu ihm. Laut Frau Vögeli wohnt er in Grosshöchstetten.

Hallo Stephan,
mir ist bei der Durchsicht der Chorgerichtsmanuale von Ghst. noch aufgefallen, dass es in dieser Zeit eine grosse Auseinandersetzung zwischen dem Pfarrer (Herzog?) und einem Andreas Moser gegeben hat. Leider weiss ich aber nicht, um was es bei diesem Streit gegangen ist, meine Vorfahren waren offenbar nicht involviert. Vielleicht wurden diese Heimlicher zur Schlichtung dieses Streits eingesetzt.
Im Jahre 1678 (Seite 165) wurden in dieser Sache schon mal je zwei unparteiische Männer aus jedem Viertel bestimmt, teilweise sind diese auch auf der späteren Liste der Heimlicher wieder zu finden. Mehr kann ich dazu aber leider nicht sagen.

Gruss, Walter


LG, Walter

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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Mo 15. Nov 2010, 22:51

Hallo Walter,

Ich kenne die Adresse des Herrn Michel nicht. Von einem ehemaligen Lehrerkollegen von ihm hatte ich verstanden, dass er nicht in Gr.h.st. wohnt. Aber ich fand dieses Telephonnummer auf das Internet: Phone: 031 711 03 57 . Vielleicht stimmt's.

Bezueglich die Auseinandersetzung zwischen Pfarrer Herzog und der Bauer AndreasMoser, bitte sehe Dorfchronik Grosshoechstetten: Seiten 219-225. Daraus geht moeglicherweise die Loesung deiner Frage hervor, weil dort gesprochen wird ueber 8 Deputierten. 2 aus jeder Viertel, welche Herzog nach Bern (Oberchorgericht) begleiteten. Bitte, schau mal nach. Wass denkst du? Herr Michel koennte dies vielleicht bestaetigen.

Mit freundlichem Gruss,

Bernard Krijbolder



Walter
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Di 16. Nov 2010, 08:33

Original von Kraehe
Bezueglich die Auseinandersetzung zwischen Pfarrer Herzog und der Bauer AndreasMoser, bitte sehe Dorfchronik Grosshoechstetten: Seiten 219-225. Daraus geht moeglicherweise die Loesung deiner Frage hervor, weil dort gesprochen wird ueber 8 Deputierten. 2 aus jeder Viertel, welche Herzog nach Bern (Oberchorgericht) begleiteten. Bitte, schau mal nach. Wass denkst du? Herr Michel koennte dies vielleicht bestaetigen.
Hallo Bernard
Leider besitze ich die Dorfchronik von Ghst. nicht ;-( , kannst du mir etwas zu diesem Streit mitteilen? Um was ging es? Bis wann ging dieser Streit und wie wurde er beigelegt?
Kannst du mir diesen Beitrag eventuell mailen?

Herzliche Grüsse, Walter


LG, Walter

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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Stephleuen » Di 16. Nov 2010, 08:47

Liebe Leute

was mich immer noch irritiert und bisher noch nicht angebracht habe ist die Anwesenheit eines Freiweibels. Freiweibel erfüllen ganz besondere Aufgaben. Im Normalfall steht dem Landvogt ein Amtsweibel zur Seite und dem Ammann der Gemeindeweibel. Freiweibel wurden zum Teil nur für ganz bestimmte Situationen befristet eingesetzt. Eine solche Situation könnte zum Beispiel ein Aufgebot zu einem Landgerichtstag sein wo es um eine Hinrichtung geht. Der Freiweibel bietet auch den Scharfrichter auf. Der Freiweibel bietet auch die Landrichter auf. Nur bei Hinrichtungen. Bei einem gewöhnlichen Landtag macht das der Amtsweibel.

Das Chorgericht welches aufgeführt wird wage ich zu behaupten ist nur eine Delegation, es ist nicht vollzählig. Im Rodel müsste eigentlich irgendwo die Neubestellung des Chorgerichtes aufgeführt sein. Daran könnte man wenigstens erfahren wie sich das Chorgericht im Alltag zusammensetzt.

Weiss man wie die Auseinandersetzung zwischen Moser und dem Pfarrer ausging und um was es sich handelte?

Beste Grüsse

Stephan Leuenberger



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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Di 16. Nov 2010, 09:39

Hallo Stephan
Ich habe nur Auszüge aus den Chorgerichtsbüchern, betreffend meine Vorfahren. Allerdings erscheint um 1690 der Freiweibel Straam und der Schreiber Alber immer wieder in diesen Protokollbüchern.
Im Anhang findest du einen Ausschnitt (Transkription Hr. Michel) zur Armenversorgung, mit dabei sind (neben Anderen):

Freiweibel Niclaus Straam
Schreiber Joh. Rudolf Alber
Stefan Küentzi, Chorrichter
Seckelmeister Hans Küentzi
Gilg Äschlimann, Chorrichter
Bendicht Göümann, Chorrichter
Hans Lugibüel, Weibel
Peter Stuffenegger, Chorrichter
Thomas Röhtlisperger, Chorrichter
Bendicht Wantzenriedt, Chorrichter
Hauptmann Michael Lugibüel

Darunter sind 6 als Chorrichter bezeichnete Personen, wer davon gehörte ev. sonst noch zum Chorgericht (Weibel? Freiweibel? Schreiber? Hauptmann? Predikant?)?

Gruss, Walter
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LG, Walter

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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Di 16. Nov 2010, 10:21

Hallo Walter, (& Stephan),

Ich bin gerade ein Wenig mit anderen Sachen beschaeftigt. Werde aber moeglichst bald Scans machen der Seiten bezueglich der Streit Herzog/Moser und diese hier aufladen.
Ich vermute hier gibt's eine Loesung. Herr Michel koennte das vielleicht bestaetigen. Sehe z.B. auch die Wappenscheibe von 1669 im Pfarrhaus von Gr.h.st. um eine Idee zu bekommen ueber die damaligen Behoerden der Kirchgemeinde Gr.h.st. d.h. der Pfarrer und die Chorrichter. Dabei kommt auch der Freiweibel ins Visier. Bis bald.

Mit freundlichem Gruss,

Bernard Krijbolder



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Chorgericht von Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Di 16. Nov 2010, 10:44

Zum Thema Chorgerichte von Grosshöchstetten:

Ich habe eben in meinen Unterlagen noch ein Dokument von 1690 gefunden, mit der Zusammensetzung des Chorgerichts!

Möglicherweise hatten der Freiweibel und der Schreiber Wohnsitz in Grosshöchstetten und waren als Bürger Mittglieder des Chorgerichts.

Gruss, Walter
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Chorgericht Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Di 16. Nov 2010, 12:16

Original von Stephleuen
Diese ehrwürdigen Erbarkeiten haben zum Teil ihre eigene Mitmenschen aufs schlimmste ausspioniert. Heute würde man von einer Fichenaffäre sprechen. Da gab es kein halt vor Blutsverwandschaft und kein Tabu. Die Termini in den Chorgerichten sprechen eine eigene Sprache und wiedergeben die Handhabung der Praxis. Da ist bei schwangeren Frauen die Rede von Examination in der Gnist - Verhör während der Geburt- oder Leibesvisitation - gynäkologische Untersuchung einer schwangeren Frau- alles durchgeführt unter der Aufsicht und im Beisein der ehrwürdigen Ehrbarkeit.
Hallo Stephan
Ich habe noch ein weiteres Dokument gefunden, welches etwas Einblick gibt in die Beziehung von Gott, der Obrigkeit und den unter einem Gelübde stehenden Chorrichtern!
So kann man vielleicht erahnen, warum diese Chorrichter ihre Mitbürger so unsäglich drangsaliert haben. Es finden sich noch viele entsprechende Beispiele in den Chorgerichtsmanualen von Grosshöchstetten.

Gruss, Walter
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Mi 17. Nov 2010, 11:34

Hallo Walter (& Stephan),

Wenn es mir gelingt, lade ich hier auf zwei Ausschnitte aus der Dorfchronik Grosshoechstetten, Gemeinde Gr.h.st, 1985, (Arbeitsgruppe u.L.v. Peter Michel) (Autor in casu: Pfarrer Rudolf Pflugshaupt).

Ich gehe davon aus, die Frage von Walter ist damit mehr oder weniger beantwortet. Die Funktion der Heimlichen ist wie schon vermutet und vielleicht waren diese Maenner auch einbezogen bei dem Prozess gegen Andreas Moser.

Mit freundlichem Gruss,

Bernard Krijbolder
Chorgericht Gr.H.st.jpg
Chorgericht Gr.H.st (2).jpg
Herzog vs Moser.jpg
Herzog vs Moser (2).jpg
Herzog vs Moser (3).jpg
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Mi 17. Nov 2010, 11:37

Ausschnitte:

Hoffentlich findet euch die richtige Ordnung der Anlagen!!! Pffff....
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Walter
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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Walter » Do 18. Nov 2010, 10:57

Hallo Bernard

Herzlichsten Dank für die Artikel zum Chorgericht und zum Streit Herzog vs. Moser.
Im Artikel über das Chorgericht liesst man, dass in Grosshöchstetten 4 Heimlicher eingesetzt wurden. Ich nehme nun an, dass “meine“ Liste als Wahlvorschlag für diese 4 Heimlicher zu verstehen ist.
Ich denke auch, dass meine Frage bezüglich der Heimlicher-Wahl damit geklärt ist, ihre Funktion ist im oben erwähnten Artikel ja ausführlich umschrieben.

Ich wünsche dir noch einen schönen Tag
Walter


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Wahl der Heimlicher in Grosshöchstetten

Beitrag von Kraehe » Do 18. Nov 2010, 10:59

Hallo Walter,

Gerne getan. Bin auch der Meinung dass die Frage damit geloest worden ist.

Uf Wiederluege!

Bernard



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